Gemäß der österreichischen Bundesverfassung (Artikel 15 B-VG) ist es Aufgabe der neun Bundesländer, Gesetze zum Schutz der Jugend zu erlassen und diese zu vollziehen. Das bedeutet, dass in Österreich der Jugendschutz gesetzlich nicht einheitlich geregelt ist. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugend(schutz)gesetze. Für die einzelne jugendliche Person gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhält.
Jedes der neun Landes-Jugend(schutz)gesetze enthält auch Bestimmungen zu den Themen "Medien", oder konkreter "jugendgefährdende Medien".
Die zentralen Regelungen:
In Wien gilt:
Computer- und Konsolenspiele müssen in Wien mit einem PEGI-Kennzeichen versehen sein.
In Salzburg gilt:
Computer- und Konsolenspiele müssen in Salzburg mit einem USK-Kennzeichen versehen sein.
In allen anderen Bundesländern gilt:
Ein (in Details unterschiedlich formuliertes) Verbot, jugendgefährdende Medien an Minderjährige abzugeben, ohne ein konkretes Kennzeichnungssystem vorzuschreiben.
Die Regelungen im Detail:
Burgenländisches Jugendschutzgesetz 2002
Gesetz vom 31. Jänner 2002 zum Schutze der Jugend
Medien-Relevanter Paragraf:
- § 10 - Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände, Dienstleistungen, Veranstaltungen und Handlungen
Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes
Kärntner Jugendschutzgesetz - K-JSG
Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend
Medien-Relevante Paragrafen:
- § 10a - Jugendzulässigkeit von Filmvorführungen
- § 11 Jugendgefährdende Medien , Gegenstände und Dienstleistungen
Vollständiger Text des Gesetzes im Rechtsinformationssystem des Bundes
NÖ Jugendgesetz
NÖ Jugendgesetz
Medien-Relevanter Paragraf:
- § 17 - Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen
- § 19 - Jugendgefährdende Medien , Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
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Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001
Landesgesetz über den Schutz der Jugend
Medien-Relevante Paragrafen:
- § 1 - Ziele und Geltungsbereich
- § 4 - Pflichten der Erwachsenen
- § 9 - Jugendgefährdende Medien , Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
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Salzburger Jugendgesetz
Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz)
Medien-Relevante Paragrafen:
- § 20 - Besondere Verpflichtungen der Betriebsinhaber und Veranstalter
- § 37 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
- § 38 - Freigabe von Videokassetten, Bildplatten und sonstigen elektronischen Bild-Datenträgern
- § 39a - Verordnungen
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Steiermärkisches Jugendgesetz- StJG 2013
Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen
Medien-Relevanter Paragraf:
- § 20 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
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Tiroler Jugendgesetz
Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der Jugend in Tirol
Medien-Relevanter Paragraf:
- § 17 - Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
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Vorarlberg: Kinder- und Jugendgesetz
Gesetz über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen
Medien-Relevante Paragrafen:
- § 4 - Vorbeugung und gesunde Lebensführung
- § 14 - Kinder- und jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
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Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002
Gesetz zum Schutz der Jugend
Medien-Relevanter Paragraf:
- § 10 - Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Veranstaltungen
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